Wege zum korrekten Führerschein
Sie möchten trotz einer körperlichen Behinderung mobil im
Straßenverkehr sein und als Fahrer Ihres eigenen Fahrzeuges Unabhängigkeit und
Flexibilität genießen?
Für die meisten Personen mit einer körperlichen Behinderungen kein Problem. Beim Erwerb
oder der Wiedererlangung des Führerscheines und der Ausstattung Ihres Fahrzeuges mit den
für Sie geeigneten Hilfseinrichtungen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zunächst einige grundsätzliche Dinge. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die
Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Über die Zulassung zum Straßenverkehr
entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (z.B. Fahrerlaubnisbehörde). Nach
§1 FeV ist jede Person zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.
Einschränkungen und Entziehung der Zulassung regeln §2 und §3 der FeV. Die
Fahrerlaubnis kann nur bei erwiesener Nichteignung verweigert werden. Um die notwendigen
Eintragungen in der Fahrerlaubnis zu erlangen, ist immer ein Gutachten Voraussetzung. Für
eventuelle Kostenträger sind Eintragungen in der Fahrerlaubnis auch Grundlage für eine
mögliche Kostenübernahme bzw. Bezuschussung.
Die Vorgehensweise im Einzelnen unterscheidet sich dadurch, ob Sie bereits einen
Führerschein besitzen oder nicht.
1.) Sie besitzen noch keinen Führerschein:
Melden Sie sich zunächst in einer speziellen Fahrschule an, die bei
solchen Besonderheiten Erfahrungen hat. Wir nennen Ihnen gerne Anschriften. Anschließend
stellen Sie mit Hilfe der Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei
Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (in Berlin: Führerscheinstelle - Puttkammerstr.
16-18 - 10969 Berlin - Tel.:902 690). Weist ein Antragsteller eine Behinderung auf, die
seine Eignung zum Führer eines Kraftfahrzeuges einschränken kann, so entscheidet die
Behörde nach §3 Abs. 2 FeV in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (amts- bzw.
fachärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein MPU). Das Gutachten dient der
Behörde als Hilfsmittel zur Urteilsfindung, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
Hilfsmitteln eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Ihr Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis wird dann in der Regel an einen zuständigen Sachverständigen (z.B. DEKRA
oder TÜV) weiter geleitet mit der Bitte um Anfertigung eines Eignungsgutachtens. In dem
Eignungsgutachten beschreibt der Sachverständige aufgrund des med. Gutachtens und z.T.
auch aufgrund einer Fahrprobe genau die Fahrzeuganpassung und die Zusatzgeräte, welche
Sie zum sicheren Führen Ihres Fahrzeuges benötigen.
Anhand des Eignungsgutachtens können wir Ihnen ein Fahrschulfahrzeug, auf Wunsch auch Ihr
eigenes Fahrzeug, für Ihre Fahrstunden umrüsten. Nach dem Bestehen der theoretischen und
praktischen Prüfung erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde Ihren Führerschein. Im
Führerschein sind dann Auflagen (für den Fahrzeugführer, z.B. Sehhilfe erforderlich)
und Beschränkungen (bezogen auf das Fahrzeug, z.B. Betriebsbremse von Hand rechts
bedienbar) eingetragen, welche sich aus dem Eignungsgutachten ergaben.
Aber Achtung: Melden Sie sich erst bei einer Fahrschule an, wenn Sie die Möglichkeiten
für eine Kostenübernahme durch einen Kostenträger abgeklärt haben und eine eventuelle
Bewilligung vorliegt.
2.) Sie besitzen bereits einen Führerschein
und haben durch Unfall oder Krankheit eine körperliche Behinderung erlangt: Nach §2 Abs.
1 FeV sind Sie dann verpflichtet, dieses der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der
Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug
sicher zu führen). Auch hier entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu
erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der oben beschriebenen, ggf. auch Erstellung
eines neuen Eignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen
Auflagen und Beschränkungen in Ihren Führerschein ein. Eine neue Prüfung ist nicht
notwendig.
Empfehlenswert ist es, entweder zuerst telefonisch mit der Führerscheinstelle in Kontakt
zu treten oder schriftlich die Behinderung zu schildern (ggf. mit ärztlichem Attest) und
zugleich einen Antrag auf Führerschein-Auflagenerstellung zu stellen. Jedoch Vorsicht:
Die Behörde wird höchstwahrscheinlich von Ihnen ein Gutachten fordern und Ihnen dafür
eine Frist setzen. Kommen Sie dem nicht nach, sieht sich die Fahrerlaubnisbehörde
veranlasst den Führerschein einzuziehen. Wir raten Ihnen jedoch trotzdem, unbedingt die
erlangte körperliche Behinderung der Behörde zu melden, da es sonst im Falle eines
Unfalles, auch wenn Sie ihn nicht verschuldet haben, zu großen Schwierigkeiten mit den
Versicherungen kommen kann. Außerdem sind Sie wie bereits oben erwähnt gesetzlich
verpflichtet, eine körperliche Einschränkung zu melden, wenn Sie nicht mehr sicher am
Straßenverkehr teilnehmen können.
Nachfolgend ist der relevante Gesetzestext aus der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt,
an der sich behinderte Personen orientieren müssen, um den gesetzlichen Vorschriften zum
sicheren Führen eines Kfz zu entsprechen.
Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§2 Eingeschränkte Zulassung zur Teilnahme am Verkehr:
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel (auch durch das
Lebensalter bedingt) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,
wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge
namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz
fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen
von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn
Verantwortlichen.
§3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung:
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von
Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu
beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum
Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§11
bis 14 entsprechend Anwendung.
§11 Eignung:
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung
des Bewerbes begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von
Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung
bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen
Mangel nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz) oder Anlage 5
(Eignungsuntersuchung) hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das
Gutachten
1. von einem Facharzt, Arzt des Gesundheitsamtes oder
Arzt der Arbeits- oder Betriebsmedizin,
2. durch eine amtlich anerkannte
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU),
3. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
erstellt wird. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens fest, welche Fragen in Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kfz zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für
die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht
kommenden Stelle mit, daß er innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten
der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.
Ergibt das Gutachten , daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt
geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen
Auflagen erteilen, der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde
fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie
bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffenen
ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
Anmerkungen:
zu §2 (1): Die Vorschrift über die bedingte Zulassung in §2 ist einerseits ein
bedingtes Verbot der Teilnahme am Verkehr und andererseits ein Gebot zur Sicherung bei der
eingeschränkten Bewegung im Verkehr. Zuwiderhandlungen sind strafbar, soweit die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.