Finanzierungshilfen für behindertengerechte Kfz
Wer kann Finanzierungshilfen
beanspruchen ?
- alle Personen, die auf Grund der Art und Schwere der Behinderung zum Zweck
der Eingliederung täglich auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind. Personen die sich
in einem Arbeitsverhältnis oder in der Ausbildung befinden, haben dabei große Chancen
eine Finanzierungshilfe zu erhalten.
Zusätzlich müssen meist folgende Punkte vom Antragsteller erfüllt werden:
- in den zurückliegenden 5-7 Jahren darf die zu unterstützende Person keine
Finanzierungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges oder einer
behindertengerechten Zusatzeinrichtung erhalten haben.
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen es nicht zulassen, die Kosten
alleine zu tragen.
- als Fahrer eines Fahrzeuges, muß die Person in der Lage sein, ein Kfz nach Umbau,
entsprechend den Auflagen des verkehrsmedizinischen Dienstes und der entsprechenden
Gutachten, sicher zu führen.
Grundsätzlich ist dabei zu bemerken, daß jeder Fall ein Einzelfall ist
und sorgfältig von dem zuständigen Kostenträger geprüft wird. Es kommt dabei immer auf
die Lebensumstände, das momentane Arbeitsverhältnis und die Entstehung der Behinderung
an. Die rechtliche Grundlage für Finanzierungshilfen bilden das Bundessozialhilfe-, das
Bundesversorgungsgesetz sowie die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Wir können nur
allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit
erheben.
Was kann finanziert werden ?
- Zuschuß zum Kauf eines Fahrzeuges (bis max. 9.500,- Euro, je nach Einkommen und je nach
Bundesland)
- Voll- oder Teilfinanzierung aller erforderlichen behindertengerechten
Zusatzumbauten (gemäß Eintragungen)
- Zuschuß oder Vollfinanzierung zum Erwerb eines Führerscheines (je nach Einkommen)
- Vollfinanzierung notwendiger Gutachten (medizinisch o. technischer Art) und Eintragungen
in Führerschein und Kfz-Brief
- Zuschuß oder Vollfinanzierung für Kfz-Versicherungsbeiträge
- Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer (durch das zuständige Finanzamt)
Wer finanziert diese Maßnahmen ?
- Arbeitsamt (Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt
haben)
- LVA bzw. BfA (Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt haben)
- Berufsgenossenschaft (Behinderung auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
zurückzuführen)
- Orthopädische Versorgungsstelle (Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte etc.)
- Hauptfürsorgestelle (Berufstätige, bei denen kein anderer Träger eintritt)
- Sozialamt (vorwiegend Studenten)
- Krankenkasse oder Pflegeversicherung (sehr selten, nur in absoluten
Ausnahmefällen)
Auskunft über den zuständigen Kostenträger erhalten Sie bei den amtlichen Auskunfts-
und Beratungsstellen für Rehabilitation.
Bitte beachten Sie, daß Sie vor Kauf eines Fahrzeuges, vor Auftragserteilung zum
Umbau des Fahrzeuges und vor Beginn der Fahrstunden die schriftliche Bewilligung zur
Kostenübernahme erhalten haben !
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.