Finanzierungshilfen für behindertengerechte Kfz
Wer kann Finanzierungshilfen beanspruchen ?
- alle Personen, die auf Grund der Art und Schwere der Behinderung zum Zweck der Eingliederung täglich auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind. Personen die sich in einem Arbeitsverhältnis oder in der Ausbildung befinden, haben dabei große Chancen eine Finanzierungshilfe zu erhalten.
Zusätzlich müssen meist folgende Punkte vom Antragsteller erfüllt werden:
- in den zurückliegenden 5-7 Jahren darf die zu unterstützende Person keine Finanzierungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges oder einer behindertengerechten Zusatzeinrichtung erhalten haben.
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen es nicht zulassen, die Kosten alleine zu tragen.
- als Fahrer eines Fahrzeuges, muß die Person in der Lage sein, ein Kfz nach Umbau, entsprechend den Auflagen des verkehrsmedizinischen Dienstes und der entsprechenden Gutachten, sicher zu führen.
Grundsätzlich ist dabei zu bemerken, daß jeder Fall ein Einzelfall ist und sorgfältig von dem zuständigen Kostenträger geprüft wird. Es kommt dabei immer auf die Lebensumstände, das momentane Arbeitsverhältnis und die Entstehung der Behinderung an. Die rechtliche Grundlage für Finanzierungshilfen bilden das Bundessozialhilfe-, das Bundesversorgungsgesetz sowie die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Wir können nur allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben.
Â
Was kann finanziert werden ?
- Zuschuß zum Kauf eines Fahrzeuges (bis max. 9.500,- Euro, je nach Einkommen und je nach Bundesland)
- Voll- oder Teilfinanzierung aller erforderlichen behindertengerechten Zusatzumbauten (gemäß Eintragungen)
- Zuschuß oder Vollfinanzierung zum Erwerb eines Führerscheines (je nach Einkommen)
- Vollfinanzierung notwendiger Gutachten (medizinisch o. technischer Art) und Eintragungen in Führerschein und Kfz-Brief
- Zuschuß oder Vollfinanzierung für Kfz-Versicherungsbeiträge
- Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer (durch das zuständige Finanzamt)
- Arbeitsamt (Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben)
- LVA bzw. BfA (Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben)
- Berufsgenossenschaft (Behinderung auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zurückzuführen)
- Orthopädische Versorgungsstelle (Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte etc.)
- Hauptfürsorgestelle (Berufstätige, bei denen kein anderer Träger eintritt)
-Â Sozialamt (vorwiegend Studenten)
- Krankenkasse oder Pflegeversicherung (sehr selten, nur in absoluten Ausnahmefällen)
Auskunft über den zuständigen Kostenträger erhalten Sie bei den amtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation.
Bitte beachten Sie, daß Sie vor Kauf eines Fahrzeuges, vor Auftragserteilung zum Umbau des Fahrzeuges und vor Beginn der Fahrstunden die schriftliche Bewilligung zur Kostenübernahme erhalten haben !
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


