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REHA mobil • Berlin

Auto-Mobilität für Menschen mit Behinderung!

Sie möchten trotz einer körperlichen Behinderung mobil im Straßenverkehr sein und als Fahrer Ihres eigenen Fahrzeuges Unabhängigkeit und Flexibilität genießen? – Für die meisten Personen mit einer körperlichen Behinderung kein Problem. Beim Erwerb oder der Wiedererlangung des Führerscheines und der Ausstattung Ihres Fahrzeuges mit den für Sie geeigneten Hilfseinrichtungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Zulassung zum Straßenverkehr

Zunächst einige grundsätzliche Dinge. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Über die Zulassung zum Straßenverkehr entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Fahrerlaubnisbehörde). Nach §1 FeV ist jede Person zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Einschränkungen und Entziehung der Zulassung regeln §2 und §3 der FeV. Die Fahrerlaubnis kann nur bei erwiesener Nichteignung verweigert werden. Um die notwendigen Eintragungen in der Fahrerlaubnis zu erlangen, ist immer ein Gutachten Voraussetzung. Für eventuelle Kostenträger sind Eintragungen in der Fahrerlaubnis auch Grundlage für eine mögliche Kostenübernahme bzw. Bezuschussung.

Die Vorgehensweise im Einzelnen unterscheidet sich dadurch, ob Sie bereits einen Führerschein besitzen oder nicht.

1. Sie besitzen noch keinen Führerschein

Melden Sie sich zunächst in einer speziellen Fahrschule an, die bei solchen Besonderheiten Erfahrungen hat. Wir haben hier einige Anschriften aufgeführt. Anschließend stellen Sie mit Hilfe der Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (in Berlin: Führerscheinstelle, Puttkammerstraße 16-18, 10969 Berlin, Tel.: 902 690).

Weist ein Antragsteller eine Behinderung auf, die seine Eignung zum Führer eines Kraftfahrzeuges einschränken kann, so entscheidet die Behörde nach §3 Abs. 2 FeV in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (amts- bzw. fachärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein MPU). Das Gutachten dient der Behörde als Hilfsmittel zur Urteilsfindung, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Hilfsmitteln eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.

Ihr Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wird dann in der Regel an einen zuständigen Sachverständigen (z. B. DEKRA oder TÜV) mit der Bitte um Anfertigung eines Eignungsgutachtens weitergeleitet. In dem Eignungsgutachten beschreibt der Sachverständige aufgrund des medizinischen Gutachtens und z. T. auch aufgrund einer Fahrprobe genau die Fahrzeuganpassung und die Zusatzgeräte, welche Sie zum sicheren Führen Ihres Fahrzeuges benötigen.

Anhand des Eignungsgutachtens können wir Ihnen ein Fahrschulfahrzeug, auf Wunsch auch Ihr eigenes Fahrzeug, für Ihre Fahrstunden umrüsten. Nach dem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde Ihren Führerschein. Im Führerschein sind dann Auflagen (für den Fahrzeugführer, z. B. Sehhilfe erforderlich) und Beschränkungen (bezogen auf das Fahrzeug, z. B. Betriebsbremse von Hand rechts bedienbar) eingetragen, welche sich aus dem Eignungsgutachten ergaben.

Aber Achtung: Melden Sie sich erst bei einer Fahrschule an, wenn Sie die Möglichkeiten für eine Kostenübernahme durch einen Kostenträger abgeklärt haben und eine eventuelle Bewilligung vorliegt.

2. Sie besitzen bereits einen Führerschein

Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit eine körperliche Behinderung erlangt haben, sind Sie nach §2 Abs. 1 FeV verpflichtet, dieses der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen). Auch hier entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der oben beschriebenen, ggf. auch Erstellung eines neuen Eignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen Auflagen und Beschränkungen in Ihren Führerschein ein. Eine neue Prüfung ist nicht notwendig.

Empfehlenswert ist es, entweder zuerst telefonisch mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten oder schriftlich die Behinderung zu schildern (ggf. mit ärztlichem Attest) und zugleich einen Antrag auf Führerschein-Auflagenerstellung zu stellen. Jedoch Vorsicht: Die Behörde wird höchstwahrscheinlich von Ihnen ein Gutachten fordern und Ihnen dafür eine Frist setzen. Kommen Sie dem nicht nach, sieht sich die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, den Führerschein einzuziehen. Wir raten Ihnen jedoch trotzdem, unbedingt die erlangte körperliche Behinderung der Behörde zu melden, da es sonst im Falle eines Unfalls, auch wenn Sie ihn nicht verschuldet haben, zu großen Schwierigkeiten mit den Versicherungen kommen kann. Außerdem sind Sie – wie bereits oben erwähnt – gesetzlich verpflichtet, eine körperliche Einschränkung zu melden, wenn Sie nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Nachfolgend ist der relevante Gesetzestext aus der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt, an der sich behinderte Personen orientieren müssen, um den gesetzlichen Vorschriften zum sicheren Führen eines Kfz zu entsprechen.