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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Stand 27.05.2020

1. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sich nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

1.2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, so gelten auch gegenüber Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit dieselben gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.

1.3. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und widersprechen deren Geltung hiermit ausdrücklich. Früher getroffene Vereinbarungen oder frühere Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben.

2. Angebot, Vertragsschluss, Inhalt und Umfang der Leistung, Abtretungsverbot

2.1. Angebote bzw. Kostenvoranschläge werden kostenlos erstellt. Wir halten uns drei Monate daran gebunden, sofern darin nicht eine andere Frist genannt oder das Angebot als „freibleibend“ bezeichnet ist. Das gilt auch für Liefer- und Fertigstellungstermine bzw. -fristen. Liefer- und Fertigstellungsfristen gelten ab dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Auftragsscheins. 

2.2. Bei mündlichen Aufträgen stellen wir einen schriftlichen Auftragsschein aus, von dem der Kunde eine Kopie erhält. Für den Umfang des Auftrags ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und/oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ergänzt bzw. bestätigt werden.       

2.3. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen oder Abnahmezeugnisse Dritter ist von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrags des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.

2.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

2.6. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge an Dritte zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2.7. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.

2.8. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

3. Kündigung durch den Auftraggeber

Tritt der Kunde nach Auftragserteilung und vor der Fertigstellung des Fahrzeugumbaus vom Auftrag zurück, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Kunden bereits entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Dies betrifft u.a. Kosten für Warenrücksendungen, Einlagerungen sowie für nicht rücksendbare Waren. Das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorgehalten.

4. Vorinformation, Änderung durch Fahrzeugumbau und Konstruktionsänderungen  

4.1. Durch unsere Fahrzeugum- und einbauten werden teilweise Originalteile des Fahrzeugs verändert, die Karosserie wird durchbohrt und z.B. bei Heckabsenkern der Karosserieboden ausgeschnitten. Teppichböden, Dämmmatten und Verkleidung werden ausgeschnitten/angepasst. Dadurch kann u. U. die Herstellergarantie bzw.  ‑gewährleistung erlöschen. Solche Umbauten können nicht, zumindest nicht vollständig, rückgängig gemacht werden.          

4.2. Mit dem Einbau eines Zusatzgeräts oder Umrüstteils kann die Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlöschen. Um die Betriebserlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erhalten, muss das Fahrzeug gem. §§ 19, 21 StVZO von einem Sachverständigen begutachtet werden. Die Daten des Gutachtens müssen in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen werden. Die technische Abnahme durch den TÜV oder DEKRA lassen wir durchführen. Die Änderungen in die Zulassungsbescheinigung zu übertragen, muss der Kunde beim Straßenverkehrsamt, bei dem das Fahrzeug zugelassen ist, selbst veranlassen, es sei denn es ist Bestandteil des erteilten Auftrages.  

4.3. Bei Kaufverträgen über Bauteile, die der Kunde selbst einbaut, muss er vor dem Einbau überprüfen, ob die Teile passen, sich ggf. beim Hersteller des Fahrzeugs vergewissern, dass es keine Konstruktionsänderungen gab, wegen derer das von uns gelieferte Teil nicht passt. Für Kosten, die durch erschwerten oder vergeblichen Einbau der Umrüstteile oder des Zubehörs oder die für die Änderung des Umrüstteils entstehen, haften wir nicht, auch nicht für Ausfallzeiten und alle in diesem Zusammenhang entstehenden weiteren Kosten. Der Käufer hat das Recht, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, uns träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Versandteile.    

4.4. Beim Einbau eines Schwenksitzes oder eines anderen Sitzes kann es notwendig sein, den Seitenairbag auszubauen. Dadurch entfällt dessen Schutzfunktion, so dass es bei einem Unfall zu Verletzungen kommen kann, die durch den aktiven Seitenairbag möglicherweise hätten verhindert oder verringert werden können. Ausgebaute Sitze und Seitenairbags müssen sicher aufbewahrt werden (2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Werden die Seriensitze wieder eingebaut, muss die volle Funktionsfähigkeit des Airbags wiederhergestellt und fachmännisch überprüft werden.        

4.5. Der Kunde muss die Führerscheinauflagen mit den Einbauten vergleichen. Sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, wären die Auflagen zu aktualisieren. Der Kunde ist verpflichtet, uns solche Änderungen schriftlich mitzuteilen, ggf. auch zwischen Auftragserteilung und Auslieferung/Übergabe.  

5. Lieferung und Lieferverzug     

5.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder bestätigt haben. Unverbindliche Fristen beginnen erst, wenn die technischen und finanziellen Fragen geklärt sind, insbesondere der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungshandlungen vollständig erfüllt hat.           

5.2. Alle Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferung an unseren Kunden ist zulässig, soweit sie ihm zumutbar ist. Wenn wir von Vorlieferanten keine passenden Zubehör- oder Einbauteile erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten.          

5.3. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn uns unsere Leistungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden, die wir nicht zu vertreten haben oder die wir nur mit unzumutbarem Aufwand beeinflussen können, wie Betriebsstörungen, Streik, Zulieferverzögerungen, amtliche Maßnahmen usw. Die Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, es sei denn, die Verlängerung ist für unseren Kunden unzumutbar. In einem solchen Fall ist er zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Schadenersatz wird für diesen Fall ausgeschlossen.         

5.4. Wir sind berechtigt, den Umbau, auch in Teilen, einem Subunternehmer zu übertragen. Sie sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen, sondern selbstständige Vorlieferanten.      

6. Abnahme          

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Kauf- bzw. Auftragsgegenstand (Fahrzeug, hergestelltes Werk) binnen sieben Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige in unserer Werkstatt abzunehmen/abzuholen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Auftragsarbeiten, die in einem Arbeitstag ausgeführt werden, sind spätestens binnen drei Arbeitstagen abzunehmen.       

6.2. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand oder die Werkleistung nicht fristgerecht ab, kommt er in Annahmeverzug. Neben den gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs können wir eine ortsübliche Stand- bzw. Aufbewahrungsgebühr berechnen. Es gelten die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs auch für den Gefahrübergang.   

6.3. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt 15 % des Bruttopreises. Unserem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir haben das Recht, einen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.                      

7. Zahlungen         

7.1. Der Rechnungsbetrag ist bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Fahrzeugs und der Rechnung in bar oder als EC-Kartenzahlung (ohne Skonto) fällig.   

7.2.  Bei Erstattungen durch den Kostenträger wird die Zahlung des Kunden ersetzt durch (1) die schriftliche Genehmigung des Kostenträgers und (2) die schriftliche Abtretung unseres Kunden, womit er uns seinen Erstattungsanspruch gegen den Kostenträger abtritt.     

7.3. Gegenüber unseren Forderungen darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet oder deswegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.        

8. Eigentumsvorbehalt      

8.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die Ware weiter verarbeitet/in Fahrzeuge eingebaut worden ist.                        

8.2. Unsere Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Bezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiter veräußert werden. Der Kunde tritt mit dem Abschluss des Vertrags seine Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Wenn wir ihn dazu auffordern, hat der Kunde die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Kunden zurückzunehmen. Auf unsere Aufforderung muss uns der Kunde seine Herausgabeansprüche gegen seinen Kunden abtreten. 

8.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde berechtigt, den Kaufgegenstand zu besitzen und zu gebrauchen, solange er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet.        

8.5. Greifen Dritte auf Eigentumsvorbehaltsgut zu, pfänden sie sie insbesondere oder übt eine Werkstatt ihr Unternehmerpfandrecht aus, ist der Kunde verpflichtet, dem Dritten unverzüglich unseren Eigentumsvorbehalt mitzuteilen und uns sofort schriftlich zu informieren.     

8.6. Der Kunde muss den Kaufgegenstand bzw. das Fahrzeug, das wir umgebaut haben, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten regelmäßig durchführen lassen und sie bei Beschädigungen unverzüglich instand setzen lassen.                  

9. Gewährleistung 

9.1. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt für Verbraucher zwölf Monate ab Übergabe der Sache, für Kaufleute sechs Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir einzelvertraglich nichts anderes vereinbaren oder zusagen.     

9.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen sieben Wochentagen nach der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist genügt das Absenden innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Für gewerbliche Kunden (Vollkaufleute) gilt § 377 HGB. 

9.3. Ist der Kaufgegenstand oder das Werk mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern bzw. ein neues Werk herzustellen. Zur Mangelbeseitigung muss uns der Kunde das Fahrzeug am Erfüllungsort zur Verfügung stellen, wenn wir nicht schriftlich zustimmen, dass ein Fremdunternehmen in der Nähe des Wohnorts unseres Kunden den Mangel beseitigen soll.        

9.4. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.         

9.5. Für von Spezialherstellern gelieferte und von ihnen oder spezialisierten Werkstätten durchgeführte Umbauten übernehmen wir nur die Gewähr im Rahmen und Umfang der Gewähr, die der Vorlieferant oder die Spezialwerkstatt gewährt.        

10. Haftung

Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Auftraggeber Schadensersatz nur verlangen:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlich oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  • Für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, oder für Schäden, für die wir nach dem Gesetz zwingend haften. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf der typischen Weise zu erwartendem Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

11. Schutz- und Urheberrechte  

Das Eigentum und das Urheberrecht an der von uns gelieferten Ware, auch Software und allem Begleitmaterial haben die jeweiligen Hersteller, auch Software-Hersteller. Das Urheberrecht muss beachtet werden.             

12. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

Bei Streitigkeiten aus einem Auftrag kann der Auftraggeber, oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

13. Streitbeilegungsverfahren

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.

14. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist 16761 Hennigsdorf und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist das Amtsgericht Neuruppin bzw. das Landgericht Neuruppin soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Auftraggeber einverstanden.

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen hier zum Download bereit: pdfAGB